ambulante-pflege-header.jpg Foto: A. Zelck / DRK-Service GmbH

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Ambulante Pflege

Ansprechpartnerin

Stephanie Lemke
Bereichsleitung Ambulante Pflege

Pelzerstr. 15
23936 Grevesmühlen

Tel.: 03881 759515
Fax: 03881 2413
Mobil: 0173 8790395
E-Mail: s.lemke@drk-nwm.de

Manchmal benötigt man selbst oder eine nahestehende Person bei alltäglichen Dingen aufgrund von alters- oder krankheitsbedingten Einschränkungen oder Behinderungen vorübergehend oder auch längerfristig Unterstützung. Der ambulante Pflegedienst des DRK Kreisverband Nordwestmecklenburg e.V. sorgt dafür, dass diese Hilfe zuhause in vertrauter Umgebung stattfinden kann. Gerne stellen wir Ihnen ein passgenaues Angebot, abgestimmt auf Ihre jeweilige Situation, zusammen.

Länger eigenständig leben

Aufgabe unserer Pflegekräfte ist es, Ihre bzw. die Selbständigkeit Ihres Angehörigen trotz Alter, Krankheit oder Behinderung so lange wie möglich zu erhalten. Oft kann dank der häuslichen Pflege eine Heimunterbringung oder ein Krankenhausaufenthalt verkürzt oder ganz vermieden werden. Je nach Ihrem individuellem Hilfe- und Pflegebedarf bieten unsere ambulanten Dienste sowohl körperbezogene Pflegemaßnahmen als auch Behandlungspflege an. 

Unsere ambulanten Pflegedienste beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten und Leistungen. Treten Sie am besten mit Ihrer DRK-Sozialstation vor Ort in Kontakt. Die Mitarbeitenden besprechen mit Ihnen gemeinsam ein passendes Leistungsangebot, das Ihrem selbstbestimmten Leben und Ihren Bedarfen entspricht. Sie entscheiden dann selbst, welche Leistungen Sie konkret haben möchten.

Wenn Sie keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, können Sie das selbe Angebot zum gleichen Preis als Privatleistung erhalten.

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Allgemeine Informationen zur ambulanten Pflege

  • Wer kann ambulante Pflege in Anspruch nehmen?
    • Menschen mit chronischen Krankheiten
    • Menschen mit Behinderungen
    • Menschen jeden Alters mit kurzzeitigem oder anhaltenden Pflegebedarf
    • Personen, die ein ärztlichen Rezept zur häuslichen Pflegen haben
  • Wobei kann der ambulante Pflegedienst des DRK unterstützen?
    • Körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie z.B. Hilfe bei der Körperpflege oder beim An- und Ausziehen.
    • Leistungen der häuslichen Krankenpflege, wie z.B. Verbandswechsel oder Medikamentengabe
    • Beratung von Pflegebedürftigen und Angehörigen 
    • Hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen oder Reinigen der Wohnung  
    • Betreuung und Hilfe bei der Alltagsgestaltung 
  • Was sind körperbezogene Pflegemaßnahmen?

    Körperbezogene Pflegemaßnahmen sind eine wichtige Tätigkeit unseres Pflegedienstes. Dazu gehören im Sinne des SGB XI pflegerische Hilfen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Prophylaxen:

    • Körperpflege (Pflege im Bett, am Waschbecken, Dusche, Vollbad oder Teilbad)
    • Hautpflege, Haarpflege
    • Aus- und Ankleiden
    • Mobilisation, Bett richten
    • Mundpflege, Rasur
    • Lagerung, Krankenbeobachtung
    • Vorbeugende Maßnahmen, z.B. zur Verhinderung von Druckgeschwüren, Gelenkversteifungen und bei Lungenentzündungen
    • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Welche Leistungen zählen zur Behandlungspflege?

    Die Behandlungspflege nach SGB V umfasst die Ausführung  ärztlicher Verordnungen bzw. medizinischer Maßnahmen zur Sicherung der ärztlichen Behandlung durch unser ausgebildetes Fachpersonal. Wir arbeiten eng mit Hausärzten, Krankenkasse etc. zusammen, um eine optimale Versorgung zu sichern. Beispiele sind:

    • Injektionen
    • Verbände
    • Katheter legen und wechseln
    • Physikalische Maßnahmen, z.B. Einreibungen
    • Dekubitus-Versorgung
    • Augentropfen  verabreichen
    • Medikamentenkontrollen und -verabreichung
    • Absaugen
    • Stoma-Versorgung
    • Einläufe
    • Enterale Ernährung über PEG Sonde
    • Parenterale Ernährung über Port
  • Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

    Patienten erhalten u.a. Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 37 c SGB V, wenn sie

    • aus dem Krankenhaus entlassen werden
    • aber noch nicht rehafähig sind
    • kein familiäres oder soziales Umfeld zur Versorgung haben

    Der Leistungsanspruch des SBG V ist an die Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung (§ 42 SGB XI) angelehnt:

    • Beschränkung des Anspruchs auf vier Wochen im Jahr
    • Übernahme der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der Aufwendungen der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1.612 €
    • Leistungserbringung u.a. durch zugelassene Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI
  • Was versteht man unter Verhinderungspflege?

    Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in einen Pflegegrad eingestuft ist.
    Für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 € im Kalenderjahr. Auch ein Abruf zur stundenweisen Leitungserbringung ist möglich. Details erhalten Sie bei unserem Team.

  • Sie haben weitere Fragen?

    Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne. Kommen Sie einfach auf uns zu. Die Kontaktdaten Ihrer Ansprechperson im Bereich Ambulante Pflege finden Sie auf dieser Seite oben rechts.